AGB

  1.  Vertragsgegenstand
    1. Die KG AMONTA GmbH & Co. – nachfolgend AMONTA-KIDZ – ist gemäß unbefristeter Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Schleswig-Holstein-Hamburg (jetzt Agentur für Arbeit Kiel, Projensdorfer Str. 82, 24106 Kiel) vom 15.06.1976 berechtigt, gewerbsmäßig Arbeitnehmer zu überlassen.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind maßgebend für sämtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall ein besonderer Hinweis auf diese AGB nicht erfolgt ist. Unseren AGB widersprechende Bedingungen des Kundenunternehmens (Entleiher) erkennen wir nicht an. Entgegenstehende Entleiherbedingungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn diese als alleingültig bezeichnet werden und auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
      Die Tätigkeitsaufnahme unseres Mitarbeiters beim Entleiher ist im Zweifel als Anerkennung dieser AGB anzusehen.
    3. AMONTA-KIDZ ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Vornahme rechtsverbindlicher Handlungen sowie zur Abgabe oder Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für AMONTA-KIDZnicht berechtigt. Alle wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang oder im Einsatzort sowie sonstige Dispositionsveränderungen sind ausschließlich mit AMONTA-KIDZ zu vereinbaren.
    4. Der Entleiher hat AMONTA-KIDZ unverzüglich zu informieren, wenn ein überlassener Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht vereinbarungsgemäß aufnimmt oder dieser fernbleibt.
    5. Der Entleiher ist verpflichtet, die angeforderten Mitarbeiter für den vereinbarten Zeitraum zu beschäftigen. Ausfallstunden beim Entleiher gehen nicht zu Lasten von AMONTA-KIDZ und müssen vom Entleiher wie Arbeitszeit vergütet werden.
  2. Qualifikation, Ersatzmitarbeiter
    1. Gemäß der Anforderung des Entleihers werden nur befähigte Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Die Befähigung gilt als erbracht durch Vorlage des Ausbildungsnachweises.
      Sollten einzelne Mitarbeiter trotzdem nicht den Anforderungen des Entleihers gerecht werden, steht es diesem frei, die Mitarbeiter am gleichen Tage zurückzuschicken, ohne dass dem Entleiher dadurch Kosten entstehen. Werden die entliehenen Mitarbeiter über diesen Tag hinaus beschäftigt, können sie ebenfalls zurückgeschickt werden. Allerdings müssen dann die geleisteten Stunden vergütet werden.
    2. AMONTA-KIDZ ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und durch anderes, der vereinbarten Qualifikation entsprechendes Personal zu ersetzen.
  3. Tätigkeitsnachweise

Die Stunden, die der entliehene Mitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung gestanden hat, müssen von dessen Aufsichtspersonal auf Stundenzetteln der AMONTA-KIDZ wöchentlich abgezeichnet werden. Mit der Unterschrift wird die bestätigte Stundenzahl als richtig anerkannt. Spätere Reklamationen daraus gehen nicht zu Lasten von AMONTA-KIDZ .

  1. Vergütung/Zuschläge/Reisekosten
    1. Soweit nicht anders vereinbart, überlässt AMONTA-KIDZ ihre Mitarbeiter auf Basis einer 40-Stunden-Woche (von Montag bis Freitag). Der Verleiher versichert, dass er die Bestimmungen des ArbZG beachtet. Sofern Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Gewerbeaufsicht gemäß ArbZG erforderlich sind, hat der Entleiher diese zu beantragen und AMONTA-KIDZ in Kopie vorzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn die überlassenen Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen oder für mehr als 10 Stunden täglich beschäftigt werden sollen.
    2. Neben dem vereinbarten Stundenpreis werden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sowie sonstige Zulagen berechnet wie folgt:

Montag bis Freitag: 9. und 10. Stunde pro Tag: 25%, danach 50%.

Sonnabend:  Die ersten zwei Stunden: 25%, ab dritter Stunde 40%.

Sonntag: 50%.

Feiertag: 150%.

Nachtstunden (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr): 20%

  1. Abrechnung, Aufrechnung
    1. Bei den vereinbarten Vergütungen handelt es sich um Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet sind.
    2. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich. Die Rechnungen sind zahlbar 14 Kalendertage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug. Nach Ablauf des Zahlungsziels erfolgt eine Zinsbelastung in Höhe von 8%-Punkten über Basiszinssatz.
    3. Mitarbeiter der AMONTA-KIDZ sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt
    4. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zum Zurückbehalt bzw. zur Minderung der Forderungen von AMONTA nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  2. Schutzvorschriften
    1. Der Entleiher sichert zu, die Mitarbeiter von AMONTA-KIDZ vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen. Er verpflichtet sich, die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe für die Mitarbeiter bereitzuhalten.
    2. Der Entleiher gestattet AMONTA-KIDZ den Zutritt zum jeweiligen Einsatzort des Mitarbeiters, damit AMONTA-KIDZ sich von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen überzeugen kann.
    3. Die Mitarbeiter von AMONTA-KIDZ sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hamburg unter der Kundennummer 95/0106/0540) versichert. Der Entleiher verpflichtet sich, Arbeitsunfälle der zuständigen Bezirksverwaltung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Er wird eine Kopie der Unfallanzeige AMONTA-KIDZ zuleiten.
  3. Haftung – Gewährleistung
    1. AMONTA-KIDZ haftet nicht für die Qualifikationsauswahl der überlassenen Arbeitnehmer, es sei denn, dass ihr bei der Auswahl Derselben grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann und sie vom Entleiher über die Qualifikationsanforderungen im Einzelnen hinreichend unterrichtet wurde. AMONTA-KIDZ übernimmt demzufolge keine Gewährleistungsansprüche.
    2. AMONTA-KIDZ übernimmt keine Haftung für termingerechte Ausführung und für den Erfolg der Arbeiten.
    3. Der Entleiher ist verpflichtet, die für seinen Betrieb überlassenen Mitarbeiter von AMONTA-KIDZ unter seinen Haftpflichtversicherungsschutz für die Dauer der Arbeiten zu stellen und seinem Versicherer zu melden. AMONTA-KIDZ schließt für diese Arbeiten keine Haftpflichtversicherung ab. Der Entleiher stellt AMONTA-KIDZ von allen Ansprüchen Dritter frei für etwaige Schäden, die von überlassenen Mitarbeitern während der Tätigkeit für den Entleiher verursacht werden.
  4. Vermittlungsprovision
    1. Bei der Anstellung des Zeitarbeitnehmers aus der Überlassung im Kundenbetrieb steht AMONTA-KIDZ eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt geregelt:
      Bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
    2. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
    3. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher.
  5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Entleiher hat die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unseren Mitarbeitern einzuhalten; insbesondere dafür zu sorgen, dass unsere Arbeitnehmer durch seine eigenen Mitarbeiter nicht benachteiligt werden. Unsere Arbeitnehmer werden von ihm darüber informiert, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können.

Sofern es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommt, ist der Entleiher verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten. AMONTA-KIDZ ist in einem derartigen Fall berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezüglich der ungleich behandelten Mitarbeiter fristlos zu kündigen und solchenfalls nicht zur Bereitstellung von Ersatz verpflichtet.

Sofern der Entleiher oder dessen Mitarbeiter unsere Arbeitnehmer benachteiligen sollte, stellt der Entleiher uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter im Innen- – und soweit möglich – im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Der Entleiher ersetzt uns auch den Schaden, der uns dadurch entsteht, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor Benachteiligung durch den Entleiher der Einsatz vorzeitig abgebrochen werden muss.

        1. Vertragsdauer, Kündigung
          1. Der Vertrag muss von beiden Parteien jeweils eine Woche vor Auftragsbeendigung aufgekündigt werden, es sei denn, der Entleiher schließt den Vertrag für eine bestimmte Zeit mit AMONTA-KIDZ ab. Nach vorheriger Rücksprache kann die Kündigungsfrist von Fall zu Fall in beiderseitigem Einverständnis auch kürzer vereinbart werden.
          2. AMONTA-KIDZ ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
        1. der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früherem Vertrag in

Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen,

      1. der Entleiher die Vertragserfüllung verweigert oder die Vertragserfüllung durch den Entleiher erheblich gefährdet erscheint (wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Vollstreckungsmaßnahmen etc.), oder
      2. der Entleiher gegen seine Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen verstößt.
      1. Erfüllungsort und Gegenstand
        1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Hamburg. AMONTA-KIDZ ist berechtigt, nach seiner Wahl auch am Sitz des Entleihers zu klagen.
        2. Für alle mit AMONTA-KIDZ bestehenden Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
      2. Schlussbestimmungen
        1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge zwischen AMONTA-KIDZ und dem Entleiher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
        2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, werden die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

PDF herunterladen

Klicken Sie auf den Button, um die AGB als PDF anzuzeigen.